Es gibt eine Sonderregelung, die Ihnen als Ersteher eine Immobilie aus Zwangsversteigerung ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumt.
Grundsätzlich gilt, wenn das Objekt vermietet ist, treten Sie in den bestehenden Mietvertrag ein und es gilt der gesetzliche Mieterschutz. Sie können dem Mieter jedoch sofort kündigen, wenn es sich auch gleichzeitig um den
Schuldner handelt. Wichtig ist, dass Sie die Kündigung zum nächstmöglichen Termin aussprechen. Ansonsten verfällt ihr Recht.
Genauso verhält es sich bei anderen Wohnraummietverhältnissen. Auch hier haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, allerdings müssen Sie in der Kündigung ein berechtigtes Interesse vorweisen, wie zum Beispiel Eigenbedarf. Auch hier ist es wichtig, dass Sie zum erstmöglichen Termin nach dem
Zuschlagsbeschluss die Kündigung aussprechen.
Dieses Ausnahmekündigungsrecht kann in bestimmten Fällen jedoch unwirksam sein. Sollte ein solcher Fall vorliegen, wird der zuständige
Rechtspfleger im Bekanntmachungsteil verkünden, welche Rechte oder Mietverhältnisse betroffen sind.