Sie haben das Recht, eine Zuschlagsbeschwerde gegen die Erteilung des
Zuschlags einzulegen. Eine Zuschlagsbeschwerde steht allen Beteiligten zu, selbst dem
Schuldner. Wird der Zuschlag jedoch versagt, so kann nur der
Gläubiger eine Zuschlagsbeschwerde einlegen.
Als Ersteigerer können Sie selbst auch eine Beschwerde einlegen, allerdings wird dieser in den allermeisten Fällen nicht stattgegeben.
Wenn Sie den Zuschlag erhalten und das
Vollstreckungsgericht den Zuschlagsbeschluss verkündet, gilt dieser als rechtlich bindender Kaufvertrag. Sie haben auch kein Recht auf Gewährleistung. Es sei denn, im
Gutachten wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig Fehler gemacht, in diesem Fall haftet der Gutachter für den Ihnen als Verfahrensbeteiligten entstandenen Schaden.
Gründe für eine Zuschlagsbeschwerde können unter anderem falsche Angaben zum
Versteigerungstermin im Amtsblatt oder Nichteinhaltung der Mindestbietzeit sein.