Die Zuschlagsversagung oder Zuschlagsverweigerung kommt in der Zwangsversteigerung häufiger vor, als man es vielleicht erwarten würde, insbesondere wenn eine der
Wertgrenzen nicht erreicht wird.
Bei Nichterreichen der 5/10 Wertgrenze ist das zuständige Vollstreckungsgericht verpflichtet, den Zuschlag zu verweigern.
Liegt das
Höchstgebot unter der 7/10 Wertgrenze, dann hat der
Gläubiger, der aus dem baren Meistgebot eine Zuteilung zu erwarten hätte, das Recht, das Gericht anzuweisen, den Zuschlag zu versagen. Das Gericht muss dem Folge leisten.
Doch auch nachdem beide Wertgrenzen gefallen sind und Sie den
Zuschlag erhalten haben, kann Ihnen im Rahmen der
Verhandlung über den Zuschlag dieser noch versagt werden. Der Gläubiger als „Herr der Verhandlung“ hat nämlich zu jeder Zeit das Recht, die
Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Dies kann zum Beispiel dann vorkommen, wenn
Schuldner und Gläubiger sich doch noch in letzter Minute einigen.
Der Gläubiger kann außerdem die Vertagung des Zuschlags beantragen, wenn er noch Zeit braucht, sich zu entscheiden. Dann kann es sein, dass Sie erst zu einem späteren Termin erfahren, ob Sie den Zuschlag erhalten und es somit zum
Zuschlagsbeschluss kommt oder ob er Ihnen verweigert wird.