Der
Gläubiger hat zu jeder Zeit die Möglichkeit, die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu bewilligen und so das Verfahren zu stoppen. Dies bedeutet, er kann sogar während einer laufenden
Bietstunde oder in der
Verhandlung über den Zuschlag das Verfahren stoppen.
Dadurch wird weder die Beschlagnahmewirkung berührt, noch verliert der Gläubiger das Recht, die Zwangsversteigerung wieder in Gang zu setzen - Dies kann er in einem 6-monatigen Zeitraum jederzeit tun.
Gründe für eine Einstellungsbewilligung können zum Beispiel sein, dass der
Gläubiger sich mit dem
Schuldner geeinigt hat oder der Gläubiger einem finanziell unattraktiven
Meistgebot zuvorkommen will. Der betreibende Gläubiger muss seine Entscheidung zur Einstellungsbewilligung jedoch nicht begründen.