Anders als bei einer Zwangsversteigerung wird bei der Zwangsverwaltung der
Gläubiger durch die laufenden Einnahmen aus dem Objekt befriedigt.
Ein Zwangsverwalter übernimmt mit Hilfe eines sogenannten Teilungsplans die Verteilung der Einnahmen aus Miete und Pacht.
Der
Schuldner bleibt Eigentümer des Grundstücks oder der Immobilie aber kann nicht mehr frei darüber verfügen. Auch bei der Zwangsverwaltung braucht der Gläubiger einen
Vollstreckungstitel.