Darunter versteht man die Summe, die bei der Versteigerung eines Objekts eingenommen wurde, also das
Höchstgebot/Meistgebot.
Dieser Versteigerungserlös ist dabei nicht zwingend gewinnbringend. Der Ersteigerer muss, wenn der
Zuschlagsbeschluss an ihn geht, die Gesamtsumme inklusive aller Kosten an das zuständige
Vollstreckungsgericht zahlen.
Sollte es mehr als einen
Gläubiger geben, wird der Versteigerungserlös zu einem späteren Zeitpunkt im sogenannten
Verteilungstermin an die Parteien aufgeteilt.