Ein betreibender
Gläubiger kann, wenn sich mehrere Objekte in Zwangsversteigerung befinden, das Zwangsversteigerungsverfahren nur für einzelne Grundstücke und Immobilien einstweilen einstellen lassen.
Auch hier gilt, der Gläubiger hat zweimal die Möglichkeit, das
Verfahren einzustellen. Eine dritte
Einstellungsbewilligung zählt automatisch als Rücknahme des Versteigerungsantrags.
Innerhalb einer 6-monatigen Frist kann nach Verfahrenseinstellung das Verfahren jederzeit wieder gestartet werden und ein neuer
Termin wird festgesetzt.