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Teileinstellung

Ein betreibender Gläubiger kann, wenn sich mehrere Objekte in Zwangsversteigerung befinden, das Zwangsversteigerungsverfahren nur für einzelne Grundstücke und Immobilien einstweilen einstellen lassen.

Auch hier gilt, der Gläubiger hat zweimal die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen. Eine dritte Einstellungsbewilligung zählt automatisch als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

Innerhalb einer 6-monatigen Frist kann nach Verfahrenseinstellung das Verfahren jederzeit wieder gestartet werden und ein neuer Termin wird festgesetzt.
Vorheriger Begriff:
Strohmann
Nächster Begriff:
Verdeckte Vertretung