Das geringste Gebot ist die unterste der drei
Wertgrenzen bei einer Zwangsversteigerung. Es wird vom zuständigen
Vollstreckungsgericht/Amtsgericht festgesetzt. Der
Zuschlag für ein Objekt in Zwangsversteigerung darf niemals darunter liegen.
Das geringste Gebot garantiert, dass ein Objekt nicht viel zu günstig verschleudert wird. Es setzt sich zusammen aus dem bar zu bezahlenden Betrag, welcher alle Verfahrenskosten des Gerichts deckt und den
bestehend bleibenden Rechten des Zwangsversteigerung-Betreibenden.